(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter ausdrücklichem Ausschluss ethnischer, konfessioneller, parteipolitischer oder sonstiger sachwidriger Aspekte, traditionelles heimatliches Karnevalsbrauchtum zu pflegen und zu verbreiten. Er fördert alle diesbezüglichen Bestrebungen, insbesondere die Organisation des Holzheimer Rosenmontagszuges und weiterer karnevalistischer Veranstaltungen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im. Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein kann durch Beschluss seiner Mitglieder nach Maßgabe des §9 dieser Satzung Verbänden und
Vereinigungen beitreten, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
(1) Mitglieder des Vereins sind:
Die Mitgliedschaft bedarf in jedem Falle der Zustimmung des Mitglieds oder dessen gesetzlicher Vertreter.
Sie beginnt bei aktiven und passiven Mitgliedern mit der Aufnahme, bei berufenen Mitgliedern mit der
Berufung. Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Als aktives Mitglied kann in den Verein aufgenommen werden, wer volljährig und unbeschränkt
geschäftsfähig ist. Die Aufnahme als passives Mitglied unterliegt keiner Beschränkung. Ein
minderjähriges Mitglied erwirbt mit der Volljährigkeit die aktive Mitgliedschaft.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag und Annahme des Antrages durch den geschäftsführenden Vorstand des Vereins. Der Antrag muss Name, Geburtsdatum und Adresse des potentiellen Mitglieds enthalten und von diesem oder dessen gesetzlichem Vertreter persönlich unterschrieben sein. Annahme oder Ablehnung sind schriftlich mitzuteilen. Ablehnungen sind den Vereinsorganen gegenüber auf Anfrage schriftlich zu begründen.
(4) Die Berufung erfolgt durch Beschluss des gesamten Vorstands und wird mit der Zustimmung des Mitglieds wirksam.
(5) Der Austritt erfolgt durch formlose schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird mit der Annahme wirksam.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes muss vom gesamten Vorstand mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Gründe, die den Ausschluss eines Mitglieds begründen, sind insbesondere:
Der Ausschluss eines Mitglieds ist durch die auf den Vorstandsbeschluss folgende Mitgliederversammlung zu bestätigen. Hierbei steht dem ehemaligen Mitglied das Recht der Teilnahme und Äußerung zu.
(1) Alle aktiven und passiven Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlich zu entrichtenden Beitrages verpflichtet. Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. Weiterhin sind alle Mitglieder des Vereins aufgefordert. an der Verwirklichung der in § 1 aufgeführten Ziele mitzuwirken.
(2) Mitglieder haben Wohnungsänderungen dem Vorstand anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Wohnung.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und an der Willensbildung im Verein mitzuwirken. Das Stimmrecht steht nur aktiven Mitgliedern zu und ist nicht übertragbar.
Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand die Aufgaben:
(2) Der Vorstand tritt regelmäßig auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Vertreters zusammen. Beschlüsse des Vorstands werden, soweit nicht anders festgelegt, immer im gesamten Vorstand mit einfacher Mehrheit
getroffen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, anwesend ist. Die Ergebnisse der Vorstandssitzung sind schriftlich festzuhalten.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Innerhalb der ersten sechs Monate eines Jahres ist eine ordentliche
Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins dies aus Sicht des Vorstands erfordert oder, wenn mindestens ein Fünftel der aktiven Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens drei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekanntzugeben.
(4) Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Die Mitgliederversammlung kann aus Ihrer Mitte eine andere Versammlungsleitung bestimmen.
(5) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Diese Niederschrift muss enthalten:
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere
2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern nicht anders bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder getroffen. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Vorstandsmitglieder sind bei allen Entscheidungen über Ihre Entlastung und die Genehmigung von Jahresbericht und Rechnungsabschluss nicht stimmberechtigt. Änderungen der Satzung sind nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden aktiven Mitglieder möglich.
(3) Die Mitgliederversammlung hat aus dem Kreis der aktiven Vereinsmitglieder zwei Kassenprüfer und einen Vertreter für die Dauer von jeweils zwei Jahren zu wählen, die im Auftrag der Mitgliederversammlung
die Verwaltung des Vereinsvermögens überwachen den Jahresabschluss prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber berichten.
(4) Personenwahlen können nur mit Zustimmung des Gewählten erfolgen.
(1) Senatoren sind berufene Mitglieder des Vereins. Sie werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Abberufung ist nur möglich, wenn der Vorstand dies einstimmig beschließt oder die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands einen solchen Beschluss fasst.
(2) Senatoren zahlen anstelle der normalen Mitgliedsbeiträge einen Senatorenbeitrag, dessen Modalitäten in der Beitragsordnung festgelegt werden.
(1) Die Mitglieder des Elferrats werden vom Vorstand aus den Vereinsmitgliedern gewählt und abberufen.
(2) Vorstandsmitglieder sind geborene Mitglieder des Elferrats.
Im Einvernehmen mit dem Vorstand können sich innerhalb des Vereins neben dem Elferrat weitere Arbeitsgruppenbilden. Diese haben das Recht, sich selbst zu organisieren, sind jedoch dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Jede Arbeitsgruppe kann zu den Sitzungen des Vorstands ein nicht stimmberechtigtes Mitglied entsenden.
Ehrenzeichen des Vereins dürfen auf vereinsfremden Veranstaltungen nur mit Zustimmung des Vorstands getragen werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind sie an den Verein zurückzugeben.
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Rechnungsabschluss zu fertigen. Der Rechnungsabschluss ist den Kassenprüfern vorzulegen.
(3) Im Voraus entrichtete Mitgliedsbeiträge verbleiben auch nach dem Ende der Mitgliedschaft Eigentum des Vereins.
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen entstehen, haftet der Verein nur dann, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der
Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden aktiven Mitglieder beschlossen werden. Sie ist nur möglich. wenn in der Einladung zu dieser Versammlung die Absicht zur Auflösung eindeutig erkennbar ist. Sofern nicht anders beschlossen, werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands Liquidatoren. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB über Liquidation.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Neuss. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich dem gemeinnützigen Zweck der Förderung und Ausstattung der Kindergärten in Neuss-Holzheim zuzuführen. Ausgenommen hiervon sind historisch bedeutsame Gegenstände, die dem Heimatverein Holzheim zu überlassen sind.
Diese Satzung ersetzt die bisherige, am 29.06.1983 beschlossene Satzung des Holzheimer Karneval Vereins Blau-Weiß-Rot 1979 e.V. vollständig. Sie tritt mit dem Tage des Beschlusses durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Mai 2006 wird die Satzung wie folgt geändert:
Der § 9, Absatz 3 wird wie fofgt geändert:
Die Einladungsfrist für die Mitgliederversammlung wird von drei Wochen auf zwei Wochen geändert.
Der § 9, Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe in der vorherigen Mitgliederversammlung, zusätzlich durch eines der nachfolgenden Optionen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
Die Tagesordnungspunkte werden über den Aushang des HKV bekannt gegeben.